
Statuten Dorfverein Kefikon Fassung GV 21.09.07
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Unter dem Namen „Dorfverein Kefikon“ besteht ein Verein im Sinne
von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Kefikon.
Der Verein ist sowohl in Kefikon ZH wie in
Kefikon TG aktiv. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Art. 2 Der „Dorfverein Kefikon“ bezweckt die Förderung der
Dorfgemeinschaft und die Wahrung
der Interessen des Dorfes gegenüber Behörden und
Privaten in sämtlichen Fragen von
allgemein öffentlicher Bedeutung beidseits der Kantonsgrenze.
Er setzt sich für die Pflege und Erhaltung kultureller
Werte und Traditionen und gesellschaftlicher Belange ein.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Mitglied des Vereins können werden
a) Dorfbewohner ab dem vollendeten 16. Altersjahr
als Einzelmitglieder.
b) Ehepaare, Familien, Lebenspartner oder
familienähnliche Gemeinschaften als Kollektivmitglieder.
Kinder und Jugendliche sind in dieser Mitgliedschaftsform
bis zum 20. Altersjahr eingeschlossen.
c) Natürliche Personen mit Sitz oder Betrieb im Dorf, Eigentümer von
Liegenschaften im Dorf, sowie auswärtige Personen,
die durch besondere Interessen mit dem Dorf verbunden sind.
Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung,
entsprechenden Vorstandsbeschluss und
Bezahlung des Mitgliederbeitrages.
Art. 4 Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch freiwilligen, dem Vorstand schriftlich mitzuteilenden Austritt.
b) wenn der Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung
nicht bezahlt wird
c) durch Ausschluss, wenn das Mitglied erheblich gegen
die Interessen und den Zweck des Vereins verstossen hat.
Über den Ausschluss befindet der Vorstand.
Er ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
Den Vorstandsbeschluss auf Ausschluss kann das betroffene
Mitglied innert 30 Tagen bei der Mitgliederversammlung
anfechten, die dann endgültig entscheidet.
d) Mit dem Tod
III. Organisation
Art. 5 Die Organe des „Dorfvereins Kefikon“ sind
A) die Mitgliederversammlung
B) der Vorstand
C) die Rechnungsrevisoren
A) Die Mitgliederversammlung
Art. 6 Die ordentliche Versammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können von der
Mitgliederversammlung oder der Mehrheit des Vorstandes einberufen
werden, oder wenn dies von 20 % der Mitglier verlangt wird
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 10 Tage
im voraus, durch schriftliche Mitteilung und Abgabe
der Traktandenliste einberufen.
Art. 7 Anträge von Mitgliedern, die der ordentlichen Mitgliederversammlung
zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen, müssen spätestens
30 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.
Art. 8 Geschäfte
In die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen
a) Abnahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidiums
c) Abnahme und Genehmigung der Jahresrechung und des Budgets
d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
e) Wahl des Präsidiums, der übrigen Vorstandsmitglieder und der
Rechnungsrevisoren
f) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder Anträge von
Mitgliedern, welche rechtzeitig nach Art. 7
beim Vorstand eingetroffen sind.
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen
h) Behandlung der Rekurse gegen Ausschlussentscheide
des Vorstandes
i) Auflösung des Vereins und Verwendung eines
allfälligen Vermögens
Art. 9 Beschlussfassung
Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit einfachem Mehr
der abgegebenen gültigen Stimmen (Ausnahme Art. 19)
Sofern die Versammlung nichts anderes bestimmt,
wird offen abgestimmt.
Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
B) Der Vorstand
Art. 10 Zusammensetzung, Konstituierung
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern;
Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und Beisitzer.
Er wird jeweils auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Der Präsident wird von
der Mitgliederversammlung gewählt, im
übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder,
die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit.
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
Art. 11 Aufgaben
In die Kompetenz des Vorstandes fallen
a) Die Geschäftsführung des Vereins und
die Vertretung gegen aussen.
b) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Die Behandlung von Aufnahme- und Austrittsgesuchen
d) Die Delegation von Sonderaufgaben an
einzelne Mitglieder des Vereins
e) Die Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten,
die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder
den Revisoren übertragen sind.
Art. 12 Unterschriftenregelung
Präsident oder Vizepräsident unterzeichnen kollektiv
zusammen mit dem Aktuar oder dem Kassier.
C) Die Rechnungsrevisoren
Art. 13 Zusammensetzung und Aufgabe
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und
einen Ersatzrevisor, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen.
Es gilt die gleiche Amtsdauer wie für den Vorstand.
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Vereinsrechnung,
berichten der ordentlichen Mitgliederversammlung
über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit und stellen ihr Antrag.
IV. Finanzen
Art. 14 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Das Gründungsjahr gilt als erstes Vereinsjahr.
Die Vereinsrechnung wird auf den 31. Dezember abgeschlossen.
Art. 15 Einnahmen
Die finanziellen Mittel ergeben sich aus
a) Jahresbeiträgen
b) Freiwilligen Zuwendungen
c) Zinsen
d) Anderen Einnahmen (Beiträgen der Gemeinden,
Überschüssen aus Vereinsanlässen, etc.
Art. 16 Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich
das Vereinsvermögen.
Die Mitglieder haften höchstens bis zur Höhe
ihres Mitliederbeitrages.
Art. 17 Finanzielle Kompetenz
Die finanzielle Kompetenz des Vorstands beträgt Fr. 1500 pro Jahr.
V) Auflösung und Vermögensverwendung
Art. 18 Auflösung
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über
die Auflösung des Vereins oder
den Zusammenschluss mit einem anderen Dorfverein.
Dazu muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein
und vier Fünftel der Anwesenden müssen zustimmen.
Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig,
so entscheidet in einer zweiten Versammlung,
die innert Monatsfrist einzuberufen ist,
das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder.
Art. 19 Vermögensverwendung
Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen
wird während dreier Jahre bei einer der
beiden Politischen Gemeinden,
Bertschikon oder Gachnang, deponiert.
Falls sich in dieser Frist kein neuer Verein
mit ähnlichem Zweck bildet, wird das Vermögen auf Vorschlag
des Vorstandes mit Entscheid der Mitgliederversammlung
einer wohltätigen Institution zugeführt.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 20 Entscheidungskompetenz
Über alle nicht in den Statuten vorgesehenen Fälle
entscheidet der Vorstand.
Art. 21 Inkraftsetzung
Diese Statuten treten mit der Beschlussfassung
durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 21. Sept. 2007
angenommen.
Kefikon, 15. Oktober 2007
Die Präsidentin Der Aktuar
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Soweit der Text der Vereinsstatuten nur die neutrale oder männliche Personenform aufweist,
schliesst diese immer sowohl weibliche als auch männliche Personen ein.
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